Zivi_03.jpg
«Der Mensch ist nichts anderes, als wozu er sich macht.»
Jean-Paul Sartre
Statuten

Art. 1  Name 

Unter dem Namen „Zivilgesellschaft“

(„Société Civile“)
(„Società Civile“)
(„Civil Society“) 

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 

Art. 2  Zweck 

Der Verein bezweckt die Teilnahme an der Entwicklung der europäischen Zivilgesellschaft, indem er:

  • einen Beitrag an deren kulturelle, politische, soziale und wirtschaftliche Gestaltung leistet,
  • den Dialog zwischen ihren Individuen und Gruppen fördert,
  • Anreize zum Nachdenken und zweckmässigen Handeln schafft.


Organisation des Vereins
 

Art. 3 Vereinsversammlung 

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Sie findet einmal pro Jahr statt sowie, von Gesetzes wegen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt. 

Art. 4  Zuständigkeit 

Die Vereinsversammlung wählt den Vorstand, beaufsichtigt die Tätigkeit der Organe, setzt den Mitgliederbeitrag fest und entscheidet in Angelegenheiten, in denen sie von Gesetzes wegen zwingend zu beschliessen hat. 

Art. 5 Vereinsbeschluss 

Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst; sie sind zu protokollieren. 

Im Sinne einer Urabstimmung ist Beschlussfassung auf schriftlichem Weg möglich, sofern der Vorstand einstimmig diese Abstimmungsform beschliesst. 

Art. 6 Vorstand 

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, vertritt diesen nach Aussen und entscheidet, soweit nicht von Gesetzes wegen die Vereinsversammlung oder ein anderes Organ zuständig ist. Er vertritt den Verein nach aussen. 

Er besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen, konstituiert sich selbst und regelt die Vertretungsbefugnis. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, wobei der Präsident Stichentscheid hat. Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg ist möglich. Sie erfordert das einfache Mehr der Vorstandsmitglieder. Es wird ein Beschlussprotokoll erstellt. 

Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre; während dieser Zeit kooptiert er sich selbst. 

Art. 7  Mitgliedschaft 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss; letzterer erfolgt ohne Angabe von Gründen. 

Die Ernennung von Patronats-, Ehren- oder Passivmitgliedern ist dem Vorstand vorbehalten. 

Art. 8  Beitragspflicht 

Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder werden durch die Vereinsversammlung festgelegt.  

Art. 9 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.



Zürich, den 17. September 1999  (Datum der Urabstimmung) 

Für die Zivilgesellschaft:  

sig. Dr. Tito Tettamanti                   sig. Dr. Jörg N. Rappold

 

 
Ceterum Censeo | 3. Februar 2012 Vom Sonderfall zum ungeliebten Musterknaben: Gedanken zu den Standortvorteilen der Schweiz im taumelnden Europa Die Schweiz ist aktuell in einer besseren wirtschaftlichen Verfassung als viele andere Staaten. Auch die Finanzkrise vor drei Jahren bewältigte die Schweiz quasi im Eilzugtempo, während sich die Wirtschaft vieler Staaten jetzt noch auf der Kriechspur befindet. Sprach man früher vom Sonderfall Schweiz, passt heute eher der Begriff des Musterknaben für unsere spezielle Stellung. Sind Sonderfälle noch gelitten, werden Musterknaben selten geliebt, häufiger beneidet. Die Angriffe auf unsere Standortvorteile – Finanzplatz und Steuerfragen – führten den Unmute anderer Länder deutlich vor Augen. Das wirft die Frage auf, wo denn eigentlich unsere Vorteile heute noch liegen und wie stark diese gefährdet sind.

 
©  Verein Zivilgesellschaft
c/o Dr. Jörg N. Rappold
Limmatquai 52
CH-8001 Zurich
Switzerland